Zugleich mit der Patientenverfügung wird empfohlen, eine Vorsorgevollmacht auszustellen. Damit wird eine Vertrauensperson bestimmt, die für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z.B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, entscheiden darf. Die oder der Bevollmächtigte verschafft stellvertretend für die Person, die nicht mehr für sich selber eintreten kann, dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.
Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. Dies Geschieht beispielsweise dann, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann, niemand aus der Familie die Betreuung übernehmen kann oder soll und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.
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